Die Beschwerdegegner begründeten das Gesuch für die Unterschreitung des Strassenabstands damit, dass die Ausnahme nötig sei, damit der Wendehammer als Garageneinfahrt benutzt werden könne, die asphaltierte Fläche nicht unnötig vergrössert werde und damit keine Fahrzeuge im Randbereich des Wendehammers parkiert werden könnten.15 Im Beschwerdeverfahren machten sie geltend, die Bauparzelle steige gegen Süden und gegen Westen stark an.