4. Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung des Strassenabstands a) Umstritten ist die Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung des Strassenabstands um 1,60 m gegenüber dem Wendehammer. Die Beschwerdeführenden rügen, dass der Abstand zwischen der Garage des Bauvorhabens und dem Wendeplatz nur 2 m betrage und zu knapp bemessen sei. Der Wendehammer sei ein öffentlicher Platz, der für Wendemanöver frei bleiben müsse. Andernfalls werde die Verkehrssicherheit beeinträchtigt. Bei der Gesamtplanung hätte man anders planen können. Nun seien die