die Detailerschliessungsanlage, zu der auch der Wendehammer gehört, geht trotzdem von Gesetzes wegen zu Eigentum und Unterhalt an die Gemeinde über. Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb die Gemeinde die neue Strasse nur bis zur Grenze der Parzelle Nr. G.________ und nicht mitsamt dem Wendehammer abparzellieren will. Allerdings ist nicht ganz klar, ob der Wendehammer bereits ordnungsgemäss fertiggestellt ist.14 Der noch anstehende Vollzug des Eigentumsübergangs der Detailerschliessungsanlage hat jedoch keinen Zusammenhang mit dem vorliegenden Bauvorhaben und kann deshalb auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein. Darauf ist nicht weiter einzutreten.