109 Abs. 2 BauG). Diese Anmeldung hat nur deklaratorische Bedeutung, das bedeutet, dass die Detailerschliessungsanlage bereits vor Eintragung im Grundbuch an die Gemeinde übergegangen ist.12 Das blosse Errichten einer Wegrechtsdienstbarkeit zugunsten der Gemeinde (bzw. der Allgemeinheit) ist für neue Detailerschliessungsanlagen gesetzlich nicht vorgesehen und fällt daher ausser Betracht.13 Der vorliegende Dienstbarkeitsvertrag vermag das Eintreten der Rechtsfolgen von Art. 109 Abs. 2 BauG nicht zu verhindern; die Detailerschliessungsanlage, zu der auch der Wendehammer gehört, geht trotzdem von Gesetzes wegen zu Eigentum und Unterhalt an die Gemeinde über.