c) Nach der zwingenden Regelung von Art. 109 Abs. 2 BauG gehen Detailerschliessungsanlagen, welche die Gemeinde von Privaten erstellen lässt, nach ordnungsgemässer Erstellung von Gesetzes wegen zu Eigentum und Unterhalt an die Gemeinde über. Der Gemeinderat stellt den Eigentumsübergang in einer Verfügung fest, eröffnet diese den bisherigen Eigentümern und meldet, sobald die Verfügung rechtskräftig ist, die neuen Eigentumsverhältnisse zur Eintragung in das Grundbuch an (Art. 109 Abs. 2 BauG).