b) Die neue Erschliessungsstrasse endet als Sackgasse und erfordert daher einen Wendeplatz für grössere Fahrzeuge. Der Wendehammer ist bei den bestehenden engen und steilen Verhältnissen für eine genügende, verkehrssichere Erschliessung unabdingbar, wie die BVE in einem früheren Entscheid festgehalten hat.7 Für Detailerschliessungsanlagen ist die Gemeinde zuständig (vgl. Art. 108 BauG); sie kann Planung und Erstellung jedoch vertraglich den interessierten Grundeigentümern überbinden (Art. 109 Abs. 1 BauG). Dies ist für die Erschliessung des neuen Baulandes im F.________ geschehen: