Gemeinde bringt vor, die Strasse sei bereits abparzelliert worden (neu Parzelle Nr. K.________) und werde von der Gemeinde übernommen. Eine Abparzellierung des Wendehammers sei nicht nötig, da eine Wegrechtsdienstbarkeit errichtet worden sei. Diese umfasse auch das Recht zur Schneedeponie auf der im Vertrag bezeichneten Fläche der Parzelle Nr. G.________. Die Beschwerdegegner erklären, sowohl die Strasse als auch der Wendehammer gingen nach Fertigstellung unentgeltlich an die Gemeinde über. Im Dienstbarkeitsvertrag betreffend das Weg- und Schneedeponierecht sei auch geregelt, dass der Wendeplatz jederzeit freigehalten werden müsse.