a) Die Beschwerdeführenden rügen, der Wendehammer liege teilweise auf den privaten Parzellen Nr. G.________, I.________ und J.________ und könnte dem öffentlichen Gebrauch entzogen werden. Der Wendehammer sei jedoch Bestandteil der Gesamterschliessung und müsse zusammen mit der Strasse zu Eigentum an die Gemeinde übergehen. Im Grundbuch sei die Abparzellierung bisher nur für die Strasse, d.h. bis zur Bauparzelle Nr. G.________, vorgesehen. Das öffentliche Befahren und Wenden auf dem Wendehammer sei auch nicht mit Dienstbarkeiten sichergestellt. Die RA Nr. 110/2019/75 7