inhaltlich dennoch beurteilt. d) Die Beschwerdeführenden sind durch die Baubewilligung beschwert und daher zur Beschwerdeführung befugt. Auf die Beschwerde ist auch in der Sache einzutreten. e) Ist die Einsprache- und Beschwerdelegitimation gegeben, sind die Beschwerdeführenden mit sämtlichen Rügen gegen das Bauvorhaben zum Verfahren zugelassen. Die frühere Beschränkung auf die Einsprachegründe wurde mit dem neu gefassten Art. 40 Abs. 2 BauG aufgehoben. 3. Wendehammer