Die Beschwerdeführenden sind daher von der Projektänderung unmittelbar betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert." An dieser Beurteilung der Beschwerdelegitimation hat sich nichts geändert. Der Wendeplatz ist ein unerlässlicher Bestandteil der neuen Detailerschliessungsstrasse, die als Sackgasse endet. Die Beschwerdeführenden sind als Anwohner der Strasse F.________ von einer möglichen Abnahme der Verkehrssicherheit betroffen, wenn der Wendeplatz nicht uneingeschränkt zur Verfügung steht. Sie waren daher einsprachebefugt. Obwohl die Gemeinde formell nicht auf die Einsprache der Beschwerdeführenden eingetreten ist (Ziffer 5.3 des Dispositivs), hat sie die Einwände in den Erwägungen