c) Die Rügen der Beschwerdeführenden betreffen insbesondere die Auswirkungen des Bauvorhabens auf den Wendeplatz am Ende der Detailerschliessungsstrasse. In den Beschwerdeverfahren betreffend die Detailerschliessung des neuen Baugebiets F.________ hat die BVE die Einsprache- und Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführenden anerkannt. Im Entscheid vom 14. März 2018 hielt sie fest:6 "Die Liegenschaft der Beschwerdeführenden liegt bei der Einmündung der neuen Erschliessungsstrasse in die bestehende Strasse F.________. Sofern der Wendeplatz am 4 VGE 2019/35 vom 3.6.2019 E. 3.2