Als wichtiges Kriterium zur Beurteilung der Betroffenheit dient in der Praxis die räumliche Distanz zum Bauvorhaben bzw. zur Anlage. In Baubewilligungsverfahren sind Nachbarn zur Beschwerde befugt, deren Grundstück an das umstrittene Vorhaben angrenzt oder lediglich durch einen Verkehrsträger davon getrennt wird. Nach der neueren Rechtsprechung ist die erforderliche räumliche Nähe bis zu einem Abstand von etwa 100 m zu bejahen. Bei grösseren Entfernungen muss die Beeinträchtigung näher dargelegt werden und aufgrund der konkreten Gegebenheiten glaubhaft erscheinen. Auch die Abnahme der Verkehrssicherheit kann die erforderliche Betroffenheit begründen.