Die Beschwerdeführenden bringen dagegen vor, der Wendeplatz sei Bestandteil des Gesamtprojekts, zu dem sie ihre Zustimmung abgegeben hätten. Auch der unterste Teil der F.________strasse ‒ an dem ihr Wohnhaus liegt ‒ gehöre dazu und werde an die Gemeinde zu Eigentum übergehen. Das Bauvorhaben beeinträchtige die Funktion des Wendeplatzes, die Verkehrssicherheit werde beeinträchtigt. Die Beschwerdegegner 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 3 VGE 2019/35 vom 3.6.2019 E. 1.1 RA Nr. 110/2019/75 5