a) Die Gemeinde begründete die fehlende Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführenden insbesondere damit, dass ihr Grundstück rund 80 m (Luftlinie) und rund 180 m (dem Strassenverlauf folgend) vom Bauvorhaben entfernt sei. Die Beschwerdeführenden seien für ihre Zufahrt weder auf die neue Detailerschliessungsstrasse noch auf den Wendehammer angewiesen und machten vor allem öffentliche Interessen geltend.