Die Gemeinde verneinte die Einsprachelegitimation der Beschwerdeführenden und trat nicht auf die Einsprache ein (Ziffer 5.3 des Dispositivs). Gegen einen Nichteintretensentscheid kann mit Beschwerde geltend gemacht werden, dass die Gemeinde die Einsprachelegitimation zu Unrecht verneint hat. Im Streit um die eigene Verfahrenslegitimation ist zur Beschwerde befugt, wer Verfahrensrechte ausüben will.3 Die Beschwerdeführenden haben als Einsprecher am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und sind durch den Nichteintretensentscheid berührt. Insofern sind sie ohne weiteres beschwerdelegitimiert. 2. Einsprachelegitimation