Bislang sei weder eine Abparzellierung vorgesehen noch ein öffentliches Überfahrts- und Wenderecht im Grundbuch eingetragen worden. Die Gemeinde sei zu Unrecht nicht auf ihre Einsprache eingetreten. Zudem rügen sie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. 4. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Gemeinde schliesst mit Beschwerdeantwort 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und