3. Dagegen reichten die Beschwerdeführenden am 30. April 2019 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sinngemäss beantragen sie die Aufhebung des Bauentscheids vom 2. April 2019. Sie rügen insbesondere, die Unterschreitung des Strassenabstands beeinträchtige die Funktion des Wendehammers und die Verkehrssicherheit. Der Wendehammer, der teilweise auf der Bauparzelle Nr. G.________ liege, sei Bestandteil der Detailerschliessungsstrasse und müsse in das Eigentum der Gemeinde übergehen. Bislang sei weder eine Abparzellierung vorgesehen noch ein öffentliches Überfahrts- und Wenderecht im Grundbuch eingetragen worden.