b) Die Beschwerdeführerin hat zudem der Beschwerdegegnerschaft die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Kostennote des Anwaltes der Beschwerdegegnerschaft gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Beschwerdeführerin hat somit der Beschwerdegegnerschaft die Parteikosten von Fr. 8'435.40 zu ersetzen. III. Entscheid 1. Es wird festgestellt, dass die Verfügung des Regierungsstatthalteramts Biel/Bienne vom 3. Juni 2019 nichtig ist. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Gesamtbauentscheid des Regierungsstatthalteramts Biel/Bienne vom 28. März 2019 wird bestätigt.