b) Die Behörde klärt den Sachverhalt von Amtes wegen ab und bestimmt die Art und den Umfang der Ermittlungen. Sie ist dabei nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden (vgl. Art. 18 VRPG). Beweismassnahmen sind nicht erforderlich, wenn von ihnen keine wesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten sind.48 Vorliegend ergeben sich die tatsächlichen Verhältnisse mit genügender Klarheit aus den Akten, so dass sich ein Augenschein und die Edition weiterer Unterlagen erübrigen. Die Beweisanträge werden daher abgewiesen. 11. Kosten