b) Die Beschwerdeführerin leitet aus dem geltend gemachten Gleichbehandlungsgrundsatz nichts für ihr eigenes (abgeschlossenes) Projekt ab. Sie will damit einzig das Vorhaben der Beschwerdegegnerschaft verhindern. Wie dargelegt, entspricht das strittige Vorhaben jedoch dem Gesagten zufolge den bau- und planungsrechtlichen Vorschriften. Damit ist es – unabhängig von früheren Projekten der Beschwerdeführerin – zu bewilligen (vgl. Art. 2 BauG). Aus dem Gebot der Gleichbehandlung kann die Beschwerdeführerin nichts zu Ungunsten der Beschwerdegegnerschaft ableiten. 10. Beweisanträge