a) Die Beschwerdeführerin beruft sich mehrfach auf ihr mittlerweile abgeschlossenes Vorhaben auf dem Nachbargrundstück und macht geltend, für die Beschwerdegegnerschaft hätten dieselben Regeln zu gelten wie sie damals für sie – die Beschwerdeführerin – gegolten hätten. Damit beruft sich die Beschwerdeführerin im Kern auf das Gebot rechtsgleicher Behandlung nach Art. 8 Abs. 1 BV. Die Rechtsgleichheit gebietet, Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln.