Dem Bericht der OLK lässt sich denn auch nicht entnehmen, inwiefern sich eine Rebenbepflanzung störend auf das Ortsbild auswirken würde. Auf dem Baugrundstück selbst sollen sich überdies ursprünglich ebenfalls Reben befunden haben, wie die Beschwerdegegnerschaft geltend macht.46 Sollte sich die geplante Rebenpflanzung wider Erwarten nicht verwirklichen lassen, wird es in der Verantwortung der Bauherrschaft liegen, in einem möglicherweise notwendigen Projektänderungsverfahren eine den Ästhetikgrundsätzen ebenfalls genügende Alternative auszuarbeiten. 9. Gleichbehandlung im Unrecht