Der von der OLK erwähnte Streifen zwischen der Glaswand und dem Gebäude beträgt ca. 14.5 x 3 m. Ein solcher Landstreifen ist nicht zum Vornherein ungeeignet für eine Rebenpflanzung. Zudem weisen umliegende Parzellen wie beispielsweise die Grundstücke Tüscherz-Alfermée Grundbuchblatt Nrn. I.________ und J.________ grossflächige Rebenpflanzungen auf, womit die geplante Gestaltung Elemente der Umgebung aufnimmt und zu einer positiven Gesamtwirkung führt. Dem Bericht der OLK lässt sich denn auch nicht entnehmen, inwiefern sich eine Rebenbepflanzung störend auf das Ortsbild auswirken würde.