Betreffend die Dachgestaltung hielt Art. 38 aGBR sodann fest, Dachformen und Eindeckungsmaterialien sollen eine ruhige Wirkung aufweisen und sich in das Landschafts-, Orts- und Strassenbild gut einpassen. Störende Dachformen und auffällige Bedachungsmaterialien sind untersagt (Abs. 1). Für Hauptgebäude sind nur Sattel- und Pultdächer erlaubt (Abs. 2).