Darüber hinaus dürfen die Gemeinden eigene Ästhetikvorschriften erlassen, die weiter gehen können als die kantonalen Vorschriften (Art. 9 Abs. 3 BauG). Derartige Vorschriften müssen, um selbständige Bedeutung zu erlangen, konkreter gefasst sein als die Anordnungen des kantonalen Rechts, sie dürfen Letztere nicht bloss allgemein anders formulieren.41 Die Gemeinde hat solche selbständigen Ästhetikvorschriften erlassen. Gemäss Art. 30 aGBR müssen alle Bauten und Anlagen architektonisch befriedigend gestaltet werden.