derartigen Bauweise und Grösse fehlen würden. Zudem habe es keine anderen Pultdächer in der näheren Umgebung. Gerade an einer Hanglage, wo die Satteldächer in der Regel die gleiche Firstrichtung aufweisen würden, wirke ein Pultdach mit spiegelnden Solarzellen höchst störend. b) Gemäss Art. 9 Abs. 1 BauG dürfen Bauten Landschaften, Orts- und Strassenbilder nicht beeinträchtigen. Eine Beeinträchtigung liegt vor, wenn ein Bauvorhaben einen Gegensatz zur bestehenden Überbauung oder Landschaft schafft, der erheblich stört. Darüber hinaus dürfen die Gemeinden eigene Ästhetikvorschriften erlassen, die weiter gehen können als die kantonalen Vorschriften (Art. 9 Abs. 3 BauG).