a) Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich die optische Wirkung des Vorhabens. Die Paneelen der Holzverkleidung würden durch ihre Rillung ein äusserst unruhiges Fassadenbild bewirken. Dies insbesondere im Vergleich zum Nachbargebäude, wo flache, grossformatige Eternitplatten ohne sichtbare Rillen und Fugen verbaut worden seien. Die Fassade aus zu hellem Holz wirke ebenfalls fehl am Platz. Die massive Fensterfront zur Seeseite hin bewirke zudem störende Spiegelungen. Schliesslich sei der Charakter des geplanten Baukörpers aufgrund der Terrassierung ein komplett anderer als in der Nachbarschaft, wo Terrassenhäuser in einer