Die Erklärung der Bauherrschaft, die Wohnung als Erstwohnung nutzen zu wollen, ist plausibel. Für die Bewirtschaftung der Wohnungen ist gemäss den Angaben der Beschwerdegegnerschaft zudem bereits eine professionelle 39 Liegenschaftsverwaltung vorgesehen. Es bestehen damit keine konkreten Anhaltspunkte für eine Umgehungsabsicht bzw. einen Rechtsmissbrauch. Die Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich als unbegründet. Die Einhaltung der Nutzungsbeschränkung wird indes nach Bauabschluss von der Baupolizeibehörde zu kontrollieren sein.40 8. Ästhetik