b) Ein Umgebungsgestaltungsplan ist dem Baugesuch beizulegen, wenn besondere Vorschriften für die Umgebungsgestaltung bestehen (Art. 14 BauG), wenn das Bauvorhaben die Anlage von Kinderspielplätzen, grösseren Spielfläche oder von Aufenthaltsbereichen erfordert (Art. 15 BauG) oder wenn das Bauvorhaben ein besonders schutzwürdiges Objekt betrifft (Art. 14 Abs. 1 Bst. d BewD). Seinem Zweck entsprechend muss der Plan die Gestaltung der Aussenräume zeigen und die arealinternen Aufenthaltsbereiche und Spielflächen sowie die Bepflanzung.26 Die Gemeinden sind ermächtigt, die Vorlage eines Umgebungsgestaltungsplans allgemein oder für bestimmte Gebiete vorzuschreiben (Art. 15 Abs. 2 Bst.