Verkehr, Umwelt und Prävention, den Standort begutachtet und ihr Einverständnis gegeben.25 Die Baustellenlogistik verstösst damit nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften. Dass die Beschwerdeführerin eine andere Variante als geeigneter beurteilt, ändert nichts an der Zulässigkeit der vorgesehenen Lösung. 6. Umgebungsgestaltungsplan a) Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, den Baugesuchsunterlagen sei nicht zu entnehmen, wie sich die Bauherrschaft die Umgebungsgestaltung sowie die Gestaltung der Böschung vorstelle. Es fehle an einem Gestaltungsplan.