Überdies hat das ASTRA als Eigentümerin der S.________strasse die Unterlagen geprüft und eine positive Stellungnahme abgegeben.24 Selbst wenn die Baulinien der S.________strasse geändert werden sollten, wie dies die Beschwerdeführerin geltend macht, ist nicht ersichtlich, inwiefern dadurch die Zulässigkeit der Installation auf dem Grundstück der Gemeinde in Frage gestellt werden sollte. Schliesslich hat auch die Kantonspolizei Bern, Abteilung 17 Heinz Rey/Loenz Strebel, in: Thomas Geiser, Stephan Wolf (Hrsg.), Basler Kommentar. Zivilgesetzbuch II, 6.