Selbst wenn darauf eingetreten werden könnte, würde sie sich indes als unbegründet erweisen: Der Kran kommt nicht auf der S.________strasse selbst (Parzelle Tüscherz-Alfermée Grundbuchblatt Nr. T.________), sondern auf der danebenliegenden und im Grundeigentum der Gemeinde stehenden Strassenparzelle Tüscherz-Alfermée Grundbuchblatt Nr. L.________ zu stehen. Dasselbe gilt für die übrige Bauplatzinstallation. Die Gemeinde ist damit einverstanden und erteilte eine Bewilligung für das Benützen des öffentlichen Grunds (vgl. Art. 76 BauV22).23 Überdies hat das ASTRA als Eigentümerin der S.________strasse die Unterlagen geprüft und eine positive Stellungnahme abgegeben.24