e) Soweit die Beschwerdeführerin die Abwicklung der Baustellenlogistik über die N.________strasse verlangt, damit «der Allgemeinheit eine Erschwernis auf einer wichtigen West- Ost-Verbindung ersparet bleibt», ist darauf hinzuweisen, dass die Geltendmachung eines bloss mittelbaren oder ausschliesslich allgemeinen öffentlichen Interesses nicht zur Einsprache bzw. Beschwerde berechtigt.21 Die Beschwerdeführerin erhebt ihr Argument für die Allgemeinheit, der ein Erschwernis auf einer wichtigen West-Ost-Verbindung erspart bleiben solle. Auf die Rüge ist daher nicht einzutreten. Selbst wenn darauf eingetreten werden könnte, würde sie sich indes als unbegründet erweisen: