Vorliegend erscheint es fraglich, ob der Luftraum über dem Grundstück der Beschwerdeführerin in der Höhe des Kranarms noch zum zivilrechtlichen Grundeigentum gehört. Die Beschwerdeführerin macht jedenfalls kein entsprechendes schutzwürdiges Interesse geltend. Die Frage bedarf indes keiner abschliessenden Antwort: Selbst wenn sich das Grundeigentum der Beschwerdeführerin auf den betroffenen Luftraum erstrecken sollte, dürfte die Bauherrschaft das Grundstück der Beschwerdeführerin unter den Voraussetzungen von auf Art. 79o EG ZGB vorübergehend benützen, um das geplante Vorhaben zu realisieren.