7/17 BVD 110/2019/74 schutzwürdiges Interesse handeln.17 Nach Art. 79o EG ZGB18 hat der Nachbar sodann das Betreten oder die vorübergehende Benützung seines Grundstückes zu gestatten, wenn dies erforderlich ist für die Errichtung oder den Unterhalt von Bauten, Strassen, Pflanzungen längs der Grenze oder von sonstigen Anlagen wie Leitungen.