Die Frage der genügenden (Baustellen-)Erschliessung muss demnach anhand der zivilrechtlichen Eigentumsbestimmungen überprüft werden. Da keine alternativen Baustelleninstallationen ersichtlich sind, ist die zivilrechtliche Zulässigkeit des Krans damit Voraussetzung für eine genügende Erschliessung und es ist ausnahmsweise angezeigt, zivilrechtliche Fragen im Baubewilligungs- bzw. Beschwerdeverfahren zu prüfen.15