d) Die Beschwerdeführerin stört sich zunächst daran, dass der Kran über ihr Grundstück soll schwenken können. Das Bernische Baurecht enthält ‒ anders als beispielsweise jenes des Kantons Zürich14 ‒ keine Bestimmungen für die Inanspruchnahme von privaten Drittgrundstücken für das Realisieren eines Bauvorhabens. Auch das Baureglement Tüscherz-Alfermée kennt keine entsprechende Bestimmung. Die Frage der genügenden (Baustellen-)Erschliessung muss demnach anhand der zivilrechtlichen Eigentumsbestimmungen überprüft werden.