Automobilistinnen und Automobilisten seien von Einschränkungen auf der N.________strasse erheblich weniger betroffen als von solchen auf der Hauptverkehrsachse der P.________strasse. Die Einschränkungen, die sich daraus für die Bauherrschaft ergeben würden, seien ohne weiteres hinzunehmen, wenn der Allgemeinheit dadurch ein Erschwerniss auf einer wichtigen West-Ost-Verbindung erspart bleibe.