a) Die Beschwerdeführerin rügt, der Kran für die Bauarbeiten solle gemäss den eingereichten Plänen auf der Parzelle Tüscherz-Alfermée Grundbuchblatt Nr. L.________ in der Nähe der M.________strasse abgestellt werden. Der Kran sei technisch so einzurichten, dass über dem Nachbargrundstück der Beschwerdeführerin keine Drehbewegungen möglich seien. Die Baulogistik sei zudem über die N.________strasse, einer kapazitätseingeschränkten Quartierstrasse, abzuwickeln. Automobilistinnen und Automobilisten seien von Einschränkungen auf der N.________strasse erheblich weniger betroffen als von solchen auf der Hauptverkehrsachse der P.________strasse.