12 GBR nicht milder als jene des früheren Art. 30 aGBR. Das Projekt erfüllt zudem die Bestimmungen des zum Zeitpunkt der Baugesuchseinreichung noch in Kraft stehenden aGBR, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen. Es besteht somit kein Grund für eine ausnahmsweise Anwendung des neuen Rechts. Das Bauvorhaben ist nach den Bestimmungen des aGBR zu beurteilen. 5. Baustelleninstallation 12 BGE 136 I 229 E. 5.2 m.w.H.; VGE 2011/206 vom 4. Mai 2012 E. 4.5; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 52 N. 6 ff.