Nach Art. 36 Abs. 1 BauG sind Bauvorhaben nach dem zur Zeit der Einreichung des Baugesuchs geltenden Recht zu beurteilen. Dies bedeutet im vorliegenden Fall, dass das alte Recht, d.h. die baurechtliche Grundordnung von Tüscherz-Alfermée, anwendbar ist. Zwar kommt Art. 36 Abs. 1 BauG nicht zum Zug und es ist nach dem im Zeitpunkt des Urteils geltenden Recht zu entscheiden, wenn dieses für die Gesuchstellenden milder ist (Grundsatz der lex mitior). Vorliegend erscheinen jedoch insbesondere die Ästhetikvorschriften des neuen Art. 12 GBR nicht milder als jene des früheren Art.