Zudem werde die Anmerkung «Erstwohnung oder einer Erstwohnung gleichgestellte Wohnung» als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch eingetragen. Schliesslich hielt die Vorinstanz fest, den Stellungnahmen der Gemeinde Twann-Tüscherz vom 31. Januar 2019 und der Gesuchstellenden vom 24. Januar 2019 könne vollumfänglich zugestimmt werden. Die Sach- und Rechtslage, von der die Vorinstanz ausging, ist damit ohne weiteres erkennbar. Die Vorinstanz durfte auf Eingaben der Verfahrensbeteiligten abstellen, soweit sie die dort gemachten Ausführungen als zutreffend erachtete. Überdies musste sie sich nicht mit jedem einzelnen Argument der Beschwerdeführerin