Auch zum Argument, die geplanten Wohnungen würden als Zweitwohnungen benützt, äusserte sich die Vorinstanz (Ziff. 3.2.5): Sie führte aus, das geplante Vorhaben sei ganzjährig zugänglich und befinde sich lediglich 5 km vom Zentrum der Stadt Biel/Bienne entfernt, wo zahlreiche Arbeitsplätze sowie Einkaufs- und Kultureinrichtungen vorhanden seien. Aufgrund der herrlichen Aussicht und der zentralen Lage könne sehr wohl davon ausgegangen werden, dass ein Bedarf für diese Erstwohnungen bestehe. Zudem werde die Anmerkung «Erstwohnung oder einer Erstwohnung gleichgestellte Wohnung» als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch eingetragen.