c) Die Vorinstanz hat sich im Entscheid vom 28. März 2019 mit den Rügen der Beschwerdeführerin betreffend die Bauinstallation (Ziff. 3.2.1 des angefochtenen Entscheids), die optische Wirkung (Ziff. 3.2.2), den Grenzabstand der Balkone (Ziff. 3.2.3), den Standort der Wärmepumpe (Ziff. 3.2.4), der Erschliessung (Ziff. 3.2.6) und dem Rissprotokoll (Ziff. 3.2.7) auseinandergesetzt. Auch zum Argument, die geplanten Wohnungen würden als Zweitwohnungen benützt, äusserte sich die Vorinstanz (Ziff.