a) Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die Vorinstanz habe sich im angefochtenen Entscheid damit begnügt, die Argumente der Bauherrschaft oder der Gemeinde zu wiederholen, ohne jedoch selbständige Ausführungen zu machen. Gerade zu den hochstrittigen Punkten wie der Thematik der Zweitwohnungen falle die Begründung äusserst dürftig aus. Dadurch habe die Vorinstanz die Begründungspflicht und damit das rechtliche Gehör verletzt.