Die Haltung der Vorinstanz ist damit klar und die allfällige, mangelhafte Unterzeichnung wurde nachträglich geheilt. Unter diesen Umständen würden eine Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung an die Vorinstanz aufgrund des vorgebrachten Formmangels einen unnötigen prozessualen Leerlauf bedeuten.11 Die Beschwerdeführerin kann daher aus dem Argument, der Entscheid sei nicht rechtsgültig unterzeichnet worden, nichts zu ihren Gunsten ableiten. 3. Rechtliches Gehör