Die Frage kann indes offengelassen werden: Selbst wenn der Entscheid vom 28. März 2019 fehlerhaft unterzeichnet sein sollte, wäre der Mangel nicht derart schwerwiegend, als dass der Entscheid geradezu als nichtig zu qualifizieren wäre, zumal mit dem Bereichsleiter Bau immerhin eine mit der Sache befasste Person den Entscheid unterzeichnet hat. Die stellvertretende Regierungsstatthalterin Biel/Bienne hat überdies während des Beschwerdeverfahrens eine Kopie des angefochtenen Entscheids vom 28. März 2019 unterzeichnet und dem Rechtsamt eingereicht.