f) Baubewilligungsbehörde ist gemäss den gesetzlichen Grundlagen also die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter und nicht das Regierungsstatthalteramt. Eine Stellvertretungsbefugnis des Bereichsleiters Bau für den Regierungsstatthalter sieht das Gesetz nicht vor. Es ist daher fraglich, ob der angefochtene Entscheid von einem vertretungsbefugten Behördenmitglied unterzeichnet worden ist. Die Frage kann indes offengelassen werden: