Indes führen Form- und Eröffnungsfehler nur in schweren Fällen zur Nichtigkeit.8 Baubewilligungsbehörde ist nach Art. 33 Abs. 1 BauG der Regierungsstatthalter oder die zuständige Behörde von Gemeinden, die nach dem Ergebnis der letzten Volkszählung mindestens 10'000 Einwohner aufweisen (grosse Gemeinden). Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter ist zudem gestützt auf Art. 8 Abs. 2 Bst. d BewD9 und Art. 9 Abs. 1 Bst. c RStG10 zuständig für Bauvorhaben, die für Zwecke der Gemeinde bestimmt sind.