e) Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, der ursprüngliche Entscheid vom 28. März 2019 sei mangels korrekter Unterzeichnung ebenfalls ungültig. Nach Art. 52 Abs. 1 Bst. g VRPG gehört die Unterschrift eines vertretungsbefugten Behördenmitglieds grundsätzlich zu den Gültigkeitserfordernissen eines Entscheids. Ihr Fehlen kann daher die Nichtigkeit des fraglichen Verwaltungsakts zur Folge haben. Indes führen Form- und Eröffnungsfehler nur in schweren Fällen zur Nichtigkeit.8 Baubewilligungsbehörde ist nach Art.